Reise- und Zahlungsbedingungen
1. Der Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde MECKI-REISEN den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte in der Regel schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch MECKI-REISEN zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluß wird MECKI-REISEN dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MECKI-REISEN vor, an das Mecki- REISEN für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Haftpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß. Für vermittelte Reisen anderer Veranstalter gelten ausschließlich die Reisebedingungen des Veranstalters.
2. Bezahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB sind 10% des Reisepreises, höchstens EUR 500,– pro Person zu zahlen. Die Restzahlung ist ohne weitere Anforderung 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis EUR 75,– EUR nicht übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung bei MECKI-REISEN baldmöglichst, in der Regel jedoch nicht früher als zwei Wochen vor Reisebeginn, ausgehändigt. Wir bemühen uns um rechtzeitige Zusendung der Reiseunterlagen. Sollten diese wider Erwarten sieben Tage vor Reisebeginn nicht eingetroffen sein, benachrichtigen Sie uns bitte. Der Versand aller Reisedokumente erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.
2.1. Bezahlen mit PayPal
Für die Zahlungsart PayPal fallen 2,5 % Gebühren an.
3. Leistungen
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Prospekt und in der Reisebestätigung. Der Prospekt ist für uns grundsätzlich bindend. MECKI-REISEN behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die wir den Reisenden vor der Buchung selbstverständlich informieren werden. Im Fall einer notwendigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach Vertragsabschluß, die von MECKI-REISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde, kann der Reisende vom Vertrag kostenlos zurücktreten. Die Hotelunterbringung bei unseren Reisen erfolgt in der Regel in Zweibettzimmern mit Bad oder DU/WC, in Einzelfällen mit Etagendusche, entsprechend der Leistungsbeschreibung. Alleinreisende können Unterbringung im Zweibettzimmer buchen, sofern ein Zimmerpartner zur Verfügung steht. MECKI-REISEN behält sich jedoch vor, den Einzelzimmerzuschlag auch bei erfolgter Bestätigung der Unterkunft eines Alleinreisenden im Zweibettzimmer nachzuberechnen, wenn sich bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn kein entsprechender Zimmerpartner angemeldet hat. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MECKI-REISEN.
4. Preisänderungen
MECKI-REISEN behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder bestimmter Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise gültigen Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die jeweilige Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund, spätestens bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zu erklären. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten. Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des Reisenden
Der Rücktritt von einer Reise ist jederzeit möglich, wir empfehlen, diesen schriftlich zu erklären. Für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen kann MECKI-REISEN eine Entschädigung verlangen, die nach der Nähe des Zeitpunktes zum vereinbarten Reisebeginn pauschal wie folgt pro Person berechnet wird:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 30,–
- 30.–15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises
- 14.–7. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
- ab 6. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- bei Nichtantritt am Abreisetag 90 % des Reisepreises Als Rücktritt gelten auch Fälle, in denen das vorgesehene Verkehrsmittel infolge verspäteter Anreise nicht erreicht wird oder die Reise infolge unvollständiger oder nicht vorhandener Grenzübertritts- oder anderer Dokumente nicht angetreten werden kann.
6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30,– verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen richtet.
7. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, wird sich MECKI-REISEN bei den Leistungsträgern um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, sofern es sich nicht um eine völlig unerhebliche Leistung handelt und einer Erstattung nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Leistungsträger in unseren Zielgebieten in der Regel keine Rückvergütung gewähren.
9. Rücktritt und Kündigung durch MECKI-REISEN
MECKI-REISEN kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann MECKI-REISEN erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, und die Reise nicht durchgeführt wird. MECKI-REISEN wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung. Im Fall der Kündigung kann MECKI-REISEN für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. MECKI-REISEN ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
11. Haftung von MECKI-REISEN
11.1. MECKI-REISEN haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
- Die gewissenhafte Reisevorbereitung
- Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- Die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht vor Reisebeginn gem. Ziffer 3 eine Änderung der Leistungen erklärt hat
- Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
MECKI-REISEN bemüht sich um bestmögliche Hotelunterbringung innerhalb der gebuchten Kategorie, hat aber in Gebieten mit wenig entwickelter touristischer Infrastruktur keinen Einfluss auf die Qualität der Hotels und Zimmer. Für unser Zielgebiet, insbesondere für Russland und andere GUS-Staaten, gilt, dass mit gelegentlichen Einschränkungen hinsichtlich Komfort (Heizung, Wasserversorgung, Sanitär- und Elektroinstallation), Service und Sauberkeit gerechnet werden muss.
11.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reisebeschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
a) Abhilfe:
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende die Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel während der Reise anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -im eigenen Interesse möglichst durch schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
d) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei den, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder MECKI-REISEN direkt zur Kenntnis zu geben. Bei Reisegepäck (insbesondere Fluggepäck) sind Verluste oder Beschädigungen dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen, das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Haftungsbeschränkung
Die Haftung von MECKI-REISEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Veranstalter für einem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. MECKI-REISEN haftet nicht für ausdrücklich als vermittelt bezeichnete Leistungen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reisleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber MECKI-REISEN geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten. MECKI-REISEN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende MECKI-REISEN mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MECKI-REISEN die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
Stand: Januar 2006